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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 DDG
PROFI - Pro Fahrer-Image e. V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt

Vertreten durch:
Herr Prof. Dr. Dirk Engelhardt

Stellvertretung:
Herr Dr. Frank Albers

Kontakt
Telefon: +49 69 257204848
E-Mail: profi@pro-fahrer-image.de

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
PROFI - Pro Fahrer-Image e. V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt

Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Satzung des PROFI – Pro Fahrer-Image e.V.

Präambel

Der Förderverein will dazu beitragen, die Attraktivität einer beruflichen Tätigkeit in der Transport- und Logistikbranche zu erhöhen. Die gesellschaftliche Wertschätzung des Berufes der Berufskraftfahrerin bzw. des Berufskraftfahrers als moderne, verantwortungsvolle und technikorientierte Tätigkeit soll erhöht, das Arbeitsumfeld der Berufskraftfahrerin bzw. des Berufskraftfahrers verbessert und die Öffentlichkeit über den Beruf informiert werden. Menschen sollen dazu motiviert werden, die Chance einer Qualifikation und einer beruflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Straßengüter- oder Personenkraftverkehr zu ergreifen. Der Förderverein will damit einen Beitrag zu Beschäftigung und Qualifikation sowie der Beseitigung des Fahrermangels bei stetig steigendem Beförderungsaufkommen leisten. Die Gründung des Fördervereines ist eine gemeinsame Initiative des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und der Fahrzeugwerk Bernard Krone GmbH & Co. KG.

§ 1 Zweck des Vereins Zweck des Vereines ist es, sich für die Erhöhung der Wertschätzung des Berufes der Berufskraftfahrerin bzw. des Berufskraftfahrers in Öffentlichkeit und Gesellschaft sowie für ein besseres Arbeitsumfeld einzusetzen und die Ausbildung und Qualifizierung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern, die Beförderungen im Güterkraft- und Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, zu fördern.

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: PROFI – Pro Fahrer-Image nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V. .

(2) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereines im Vereinsregister.

(3) Der Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Gründungsmitglieder des Fördervereins sind:

a) Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

b) Fahrzeugwerk Bernard Krone GmbH & Co. KG

c) BPW Bergische Achsen KG

d) Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.

e) Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

f) Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V.

g) DKV EURO SERVICE GmbH + Co. KG

h) EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH

i) Fliegl Fahrzeugbau GmbH

j) Kögel Trailer GmbH

k) Landesverband Transport Logistik und Entsorgung im VVWL NRW e.V.

l) L.T.G. Langenlonsheimer Transport GmbH

m) MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

n) MercedesService Card GmbH & Co. KG

o) Mezger Rent & Service

p) Schmitz Cargobull AG

q) Springer Fachmedien München GmbH

r) SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG

s) TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND e.V.

t) UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG

u) Universal Transport Michels GmbH & Co. KG

(2) Mitglied kann des Weiteren jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszweckes hat.

(3) Der Aufnahmeantrag ist in Textform beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,

b) durch Austritt, der nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann oder

c) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgt.

(5) Der Vorstand kann die Ausschließung beschließen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat, insbesondere wenn das Mitglied der Verpflichtung zur Entrichtung seines Beitrages nicht nachgekommen ist. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.

 

§ 4 Fördermitglieder Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und die Tätigkeit des Vereines unterstützen möchten, ohne selbst aktiv im Verein mitzuwirken. Für die Aufnahme und die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt § 3 Absatz (3) und (4) entsprechend.

 

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (§ 6);

2. der Vorstand (§ 7);

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen in Textform ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1 /10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; b. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben; c. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag; d. die Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirates und dessen Geschäftsordnung; e. Satzungsänderungen; f. die Auflösung des Vereins; g. die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Körperschaften; h. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(3) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder gemäß § 3 anwesend oder vertreten sind.

(5) Jedes Mitglied gemäß § 3 hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Fördermitglieder gemäß § 4 haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3 /4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmung und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht der Versammlungsleiter anordnet oder die Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschließt, die Abstimmung oder Wahl schriftlich durch Stimmzettel durchzuführen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder gemäß § 3 dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks in Textform gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(9) Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich, in Textform, elektronisch oder über Fernkommunikationsmedien erfolgen, wenn der Vorstand dies anordnet. Der Vorstand hat den Mitgliedern zu diesem Zweck den Beschlussgegenstand schriftlich, in Textform oder elektronisch mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Stimmabgabe zu bestimmen. Ein Beschluss ist nur dann zustande gekommen, wenn er die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erhält und mindestens die Hälfte der Mitglieder innerhalb der durch den Vorstand bestimmten Frist an der Abstimmung teilgenommen haben. Bei der Versendung der Beschlussvorlage ist auf Fristsetzungen sowie die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Beschlusses hinzuweisen. Über die Beschlussfassung und deren Ergebnis ist vom Vorstand ein Protokoll aufzusetzen, in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen ein Mitglied durch den Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. bestellt wird und die weiteren Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der weiteren Vorstandmitglieder.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte a. den Vorsitzenden b. den stellvertretenden Vorsitzenden c. den Schatzmeister

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Vorstand ist zuständig für: a. die Leitung des Vereines sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung; b. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes; c. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; d. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.

(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorstandssitzungen können auch über Fernkommunikationsmedien durchgeführt werden. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, in Textform oder elektronisch gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende dies anordnet. Die Bestimmung des § 6 Absatz (9) findet entsprechende Anwendung.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat bilden. Über die Einrichtung eines Beirates und dessen Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz

(2) Buchstabe d). Als Mitglied des Beirates können sachkundige Personen aus Wirtschaft, Politik, Medien und Behörden berufen werden. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Die Bestellung der Mitglieder des Beirates erfolgt durch den Vorstand und für die Dauer von drei Jahren. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wesentlichen Fragen des Vereinszweckes zu beraten. Der Beirat tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates einberufen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 30 % der Mitglieder gemäß § 3 anwesend oder vertreten sind.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren.

(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der beruflichen Bildung und Qualifikation. Über den Empfänger beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vollmacht Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, wenn dies aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichtes für die Eintragung dieser Neufassung der Satzung erforderlich sein sollte.

 

Frankfurt am Main, den 16. März 2020

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